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K. Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1312
§§ 137 Abs 4, 155 Abs 4 UGB treffen für die unbeschränkt haftenden Gesellschafter folgende Anordnungen: Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu zahlen (§ 137 Abs 4 UGB). Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Guthaben von Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht aus, so sind die übrigen Gesellschafter ihnen gegenüber verpflichtet, für den Betrag im Verhältnis ihrer Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so wird der Ausfall auf die übrigen Gesellschafter wie ein Verlust geteilt (§ 155 Abs 4 UGB).

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