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EStG 1988 § 37 Abs 2 Z 2

Dezember 2004

848
Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, müssen in Abgeltung eines Schadens, der durch ungewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, verursacht wurde, erfolgen. Abgeltungen für zB über mehrere Jahre entgangene Mietentgelte für Musikinstrumente sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

BMF 18.11.2004 ESt-Protokoll 2004
ARD 5552/28/2004

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