Klientenstock eines Wirtschaftstreuhänders nach dessen Veräußerung solange kein abnutzbares Wirtschaftsgut als der bisherige Kanzleiinhaber die Klienten weiter (mit)betreut; Nutzungsdauer eines Klientenstocks mindestens drei Jahre
VwGH 07.10.2003 99/15/0257, 0258
ÖStZB 2004/50

