In der Konzernbilanz ist es zulässig, den Gesamtbetrag der Konzern-Eigenmittel, die nicht als Grundkapital der Muttergesellschaft oder als Bilanzgewinn ausgewiesen werden, als Rücklage ohne weitere Untergliederung auszuweisen. Wenn auch unversteuerte Rücklagen in diese Rücklage einbezogen werden, sind die Vorschriften des § 253 Abs. 3 HGB über den Abzug latenter Steuern zu beachten.

