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5.3. Rücklagen bei vereinfachten Kapitalherabsetzungen

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

11Bei ordentlichen Kapitalherabsetzungen dürfen gebundene Rücklagen der Gesellschaft nicht aufgelöst werden.

Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung liegt vor, wenn die Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals dazu dient, einen ansonsten auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls - in begrenztem Ausmaß - Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen (§ 182 Abs. 1 AktG bzw. § 59 Abs. 1 GmbHG).

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