§ 231 Abs. 2 und 3 HGB schreibt folgende Gliederung der Rücklagenveränderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung vor:
Auflösung unversteuerter Rücklagen
Auflösung von Kapitalrücklagen
§ 231 Abs. 2 und 3 HGB schreibt folgende Gliederung der Rücklagenveränderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung vor:
Auflösung unversteuerter Rücklagen
Auflösung von Kapitalrücklagen
