Die nachfolgend angeführten Änderungen wurden im Rahmen des Bundesbegleitgesetz 2001 beschlossen und gelten somit ab der Veranlagung 2001.
Der dem § 2 EStG '88 neu eingefügte Absatz 2b lit. B Z. 2 sieht vor, dass vortragsfähige Verluste im Sinne des Einkommensteuergesetzes nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden können.

