vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2.3. Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert oder ein Verlust anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens darf nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung oder der Verlust nicht mit der Einkommensverwendung i. S. des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht („ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust“).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!