Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 1 und 1a StPO sind prozessuale Nichtigkeitsgründe. Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 1 kann die unrichtige Besetzung des Gerichts und mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 1a die Verletzung der notwendigen Verteidigung bekämpft werden.
Einleitung
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO – die Besetzungsrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert:

