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J. Ausgewählte Probleme der Sachverständigenhaftung (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

I. Haftung des Amtssachverständigen außerhalb der Amtshaftung

1. Allgemeines

9.114
Das AHG ist die abschließende Regelung der Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus hoheitlichem Verhalten ihrer Organe und geht als lex specialis den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes vor.255255 Vrba/Zechner, Kommentar 18 f; OGH 17.10.1995, EvBl 1996/79. Der Geschädigte kann den seinem Klagsgrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das AHG gestützten

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Anspruch auf Schadenersatz nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen.256256OGH 17.01.1995, SZ 68/22; OGH 12.10.2004, 1 Ob 296/03s. Einzige Ausnahme ist § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen das Organ (hier gegen den Amtssachverständigen). Dennoch ist das AHG nicht die einzige Norm, die haftungsbegründend wirken kann, bestehen doch mitunter Konstellationen, in denen neben der Amtshaftung noch andere Haftungsgründe bestehen.

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