vorheriges Dokument
nächstes Dokument

G. Die Haftung des vom Gericht bestellten Sachverständigen (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

I. Gerichtliche Sachverständige

9.092
Gerichtliche Sachverständige sind Personen, die dem Richter aufgrund ihrer besonderen Fachkunde Erfahrungssätze vermitteln, aus solchen Erfahrungssätzen Schlussfolgerungen ziehen oder überhaupt mit Hilfe ihrer Sachkunde für den Richter Tatsachen feststellen.204204 Krammer, in Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige2 3. Nur ausnahmsweise vermitteln Sachverständige dem Richter auch Rechtsnormen, nämlich ausländisches Recht (§ 4 IPRG) oder Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten.205205Zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige2 71. Gerichtliche Sachverständige werden in erster Linie als Mitarbeiter des Gerichtes begriffen, dem sie diesem Fachwissen verschaffen, das es selbst nicht besitzt.206206 Klausner/Kodek, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung16 (2006) § 351 ZPO, E 2 mwN; Krammer, in Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige2 3. In zweiter Linie ist er ein persönliches Beweismittel. Dies manifestiert sich in § 359 ZPO, wonach der gerichtliche Sachverständige nicht nur alle für die Begutachtung erforderlichen Aktenteile und Hilfsmittel mitzuteilen sind, sondern auch in der Mitwirkungspflicht der Parteien für den Fall, dass der gerichtliche Sachverständige ihre Mithilfe benötigt (Abs 2). Leistet eine Partei dem Sachverständigen keine entsprechende Hilfe, kann dieser sie über einen gerichtlichen Beschluss durchsetzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte