Gerichtliche Sachverständige sind Personen, die dem Richter aufgrund ihrer besonderen Fachkunde Erfahrungssätze vermitteln, aus solchen Erfahrungssätzen Schlussfolgerungen ziehen oder überhaupt mit Hilfe ihrer Sachkunde für den Richter Tatsachen feststellen. Nur ausnahmsweise vermitteln Sachverständige dem Richter auch Rechtsnormen, nämlich ausländisches Recht (§ 4 IPRG) oder Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten. Gerichtliche Sachverständige werden in erster Linie als Mitarbeiter des Gerichtes begriffen, dem sie diesem Fachwissen verschaffen, das es selbst nicht besitzt. In zweiter Linie ist er ein persönliches Beweismittel. Dies manifestiert sich in § 359 ZPO, wonach der gerichtliche Sachverständige nicht nur alle für die Begutachtung erforderlichen Aktenteile und Hilfsmittel mitzuteilen sind, sondern auch in der Mitwirkungspflicht der Parteien für den Fall, dass der gerichtliche Sachverständige ihre Mithilfe benötigt (Abs 2). Leistet eine Partei dem Sachverständigen keine entsprechende Hilfe, kann dieser sie über einen gerichtlichen Beschluss durchsetzen.