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F. Schlüssigkeit des Gutachtens (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

Gutachten

Schlüssigkeit

8.028
Hat der Sachverständige einmal sein Gutachten erstattet, liegt es an der Behörde, dieses zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Behörde im Wesentlichen die Frage abzuklären, ob das Gutachten schlüssig,110110VwGH 13.02.1992, 91/06/0213; 12.10.2004, 2003/05/0019; zur Schlüssigkeitsprüfung vgl auch Davy, Zur Stellung des technischen Sachverständigen im Genehmigungsverfahren für Großkraftwerke, in Technisch-wirtschaftliche Begutachtung und rechtliche Entscheidung im Genehmigungsverfahren für Großkraftwerke (1986) 90 ff (97). vollständig111111VwGH 18.02.1982, 3290/80; 12.10.2004, 2003/05/0019; 25.02.2014, 2013/01/0094. und frei von Widersprüchen ist.112112VwSlg 1934 A/1951; 2778 A/1952; VwGH ZfVB 1984/3119; 1985/28; 1985/1318; 1990/68; 1991/2089; 1993/848; 1995/277; 21.11.1996, 94/07/0041 ua; Hengstschläger/Leeb, AVG II § 52 Rz 62. Ferner ist es auch dahingehend zu überprüfen, ob es fachlich fundiert und richtig ist.

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