In der Berufshaftpflichtversicherung der Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler werden auch Haftpflichtansprüche wegen Nichtprüfung der Bonität von Produkten, von Versicherungsgesellschaften und anderen Vertriebspartnern vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um gesetzlich zwingende Bonitätsprüfungen (zB des Versicherungsmaklers und Beraters in Versicherungsangelegenheiten gem § 28 Z 2 MaklerG).5486
