Rechts- und wirtschaftsberatende Berufsträger üben trotz ihres Beratungsschwerpunktes zT und zulässig Tätigkeiten aus, die über die reine Beratung hinaus auch unternehmerische Aufgaben beinhalten und zB durch Fortführung eines Unternehmens im Zuge der Insolvenzverwaltung oder Verwaltung einer Liegenschaft oder eines Zinshauses betriebswirtschaftlich/kaufmännisch geprägt sind.5271 Würden in diesen Fällen die Risikoausschlüsse iZm „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ uneingeschränkt Anwendung finden, wären die damit verbundenen wirtschaftlichen Entscheidungsrisiken vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Seite 1247
