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2. Wirkung bei Risikoausschlussentfall (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

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Der Veruntreuungsausschluss in den AVB der Berufshaftpflichtversicherung wird durch Besondere Bedingungen iZm bestimmten Tätigkeiten rechts- und wirtschaftsberatender Berufsträger tw gestrichen.50505050Gem Pkt 6.2.6 der Besonderen Bedingungen des Großschaden-Kammervertrages der RAK WNB gilt der Risikoausschluss des Art 4 I Z 6 AVBV (der ua auch den Veruntreuungsausschluss enthält) nicht, wenn die Versicherten als Treuhänder, Treuhänder gem Insolvenzordnung (IO), Vorsorgebevollmächtigter, Immobilien- oder Hausverwalter, Insolvenz-, Sanierungs- und Masseverwalter bzw in vergleichbarer Insolvenzverwaltungsfunktion als Verwalter im Rahmen einer Geschäftsaufsicht gem §§ 81 ff BWG oder als gemeinsamer Vertreter gem § 225f AktG tätig sind. Vgl zu einer modifizierten Veruntreuungsklausel in § 4 Z 2 der d AVB-N (AVB für Notare) Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 E Rz 76.

Mandantengeld

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Im Ergebnis führt dies dazu, dass jene Personen, die den Veruntreuungstatbestand setzen, für ihr vorsätzliches Verhalten infolge des aufrechten (gesetzlichen) Vorsatzausschlusses (Rz 3311) ungedeckt bleiben. Der VN behält hingegen seinen Versicherungsschutz bei fahrlässigem Pflichtenverstoß, sollte er iZm Veruntreuungshandlungen ein fahrlässiges Überwachungsverschulden zu verantworten haben. Dies ist die Konsequenz daraus, dass die Zurechnung des veruntreuenden Mitarbeiterverhaltens an den VN unterhalb der deckungsrechtlichen Zurechnungsschwelle unterbleibt.50515051Sind in den AVB Zurechnungsklauseln enthalten, die eine Einschränkung der Verhaltenszurechnung bei „wissentlichen Pflichtverletzungen“ anordnen (vgl etwa § 1 III d AVB-RSW 2008 oder Klauseln zu Kapitel VI Rz 1908), bedeutet dies nicht, dass die Zurechnung eines Veruntreuungsverhaltens unterbleibt, da sich die eingeschränkte Zurechnung nur auf wissentliche Pflichtverletzungen (ohne Schädigungsvorsatz) bezieht, nicht aber auch auf Veruntreuungshandlungen (die einen weitergehenden Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz zur Voraussetzung haben); vgl Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 E Rz 72; aA Diller, Berufshaftpflichtversicherung2 § 7 Rz 22. Das Verhalten der gesetzlichen Vertreter oder Machthaber (nach den d AVB zT auch das Verhalten der Sozien) werden dem VN nach den allgemeinen Zurechnungsregeln aber weiterhin zugerechnet werden.

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