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14. Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer (Art 18 Rom II) (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Internationale Zuständigkeit: Für Klagen, die ein Geschädigter unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, gelten die besonderen Gerichtsstände für Versicherungssachen gem Art 10, 11 und 12 Brüssel Ia. Dies ergibt sich aus Art 13 Abs 2 Brüssel Ia und setzt voraus, dass eine solche Direktklage zulässig ist (dazu sogleich). Damit stehen dem Geschädigten die Gerichtsstände der Art 10 iVm 7 Z 5, Art 11 Abs 1 lit a (Sitz des Versicherers) und lit b (Klägerwohnsitz268268EuGH 13.12.2007, Rs C-463/06 (FBTO Schadeverzekeringen) – gilt nicht bei Legalzession zugunsten von Sozialversicherungen: EuGH 17.9.2009, Rs C-347/08 (Vorarlberger Gebietskrankenkasse); Staudinger in Rauscher 4 Brüssel Ia Art 13 Rz 6 f.), Art 11 Abs 2 (Zweigniederlassungssitz) sowie Art 12 (spezieller Gerichtsstand für Haftpflichtversicherungen und bei Versicherung unbeweglicher Sachen) Brüssel Ia offen.

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