Aufsichtsrat
fakultative Organe
Eine weitere Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Bestellung des Stiftungsprüfers. Gemäß § 20 Abs 1 PSG ist der Stiftungsprüfer vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. Wenn ein Aufsichtsrat bei der Privatstiftung eingerichtet ist, so hat allein der Aufsichtsrat die Zuständigkeit für die Bestellung. Dies unabhängig davon, ob der Aufsichtsrat ein obligatorisch oder fakultativ eingerichteter Aufsichtsrat ist.1673