Organe
Schaden
Nach § 29 PSG haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorganes für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Grundsätzlich fallen daher auch weitere Organe im Sinne des § 14 Abs 2 PSG in den Anwendungsbereich des § 29 PSG. An dieser Stelle sei auf die entsprechenden Ausführungen zur Haftung des Stiftungsvorstandes verwiesen.1632