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G. Haftung (Melzer)

Melzer2. AuflJänner 2022

Organe

Schaden

1156
Nach § 29 PSG haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorganes für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Grundsätzlich fallen daher auch weitere Organe im Sinne des § 14 Abs 2 PSG in den Anwendungsbereich des § 29 PSG. An dieser Stelle sei auf die entsprechenden Ausführungen zur Haftung des Stiftungsvorstandes verwiesen.16321632Siehe Kapitel Haftung Rz 547 ff.

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