Beirat
Unvereinbarkeit
Die Möglichkeit einen Beirat mit ähnlichen Aufgaben wie den Aufsichtsrat einer Privatstiftung zu betrauen, führte in Lehre und Rspr zu einer Diskussion darüber, ob die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 zweiter Satz PSG für den Aufsichtsrat analog auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat anzuwenden sei. Mit anderen Worten, ob es unzulässig ist, einen aufsichtsratsähnlichen Beirat mehrheitlich mit Begünstigten zu besetzen.1618