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6. Verantwortlichkeit und Haftung (Bernhart/Rath)

Bernhart/Rath2. AuflJänner 2022

Haftung

1103
Der Stiftungsprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, ist er der Privatstiftung und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Schadenersatz verpflichtet.

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