Wurde für eine Privatstiftung ein Compliance-Package erstellt und existieren untergeordnete meldepflichtige Rechtsträger, besteht für Tochterunternehmen die Möglichkeit bei der Erstellung ihrer eigenen Compliance-Packages, auf das Compliance-Package der Privatstiftung, sowie auf ein Compliance-Package eines anderen übergeordneten Rechtsträgers zu verweisen. Der Vorteil eines derartigen Verweises besteht in einer Kosten- und Zeitersparnis, da durch den Verweis die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente der Privatstiftung (bzw des übergeordneten Rechtsträgers) entfällt und nur der Umstand gemeldet werden muss, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird.
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