Insofern berechtigte Gründe gegen die Übermittlung einer der angeführten Urkunden sprechen, besteht gem § 5a Abs 3 WiEReG die Möglichkeit, anstatt der Urkunde (zB Stiftungszusatzurkunde) einen vollständigen Aktenvermerk über diese Urkunde an das Register zu übermitteln. Für öffentlich zugängliche Urkunden, die beispielsweise Teil der Urkundensammlung des Firmenbuchs sind, ist die Erstellung eines Aktenvermerks nicht zulässig, da diesfalls keine berechtigten Gründe gegen die Vorlage sprechen können.
Seite 362
