Eine Einbringung liegt vor, wenn bestimmtes Vermögen (§ 12 Abs 2 UmgrStG: Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile, qualifizierte Kapitalanteile) im Wege der Einzelrechtsnachfolge (bei Übertragung sämtlicher Mitunternehmeranteile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) einer übernehmenden Körperschaft (§ 12 Abs 3 UmgrStG: unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß § 1 Abs 2 Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG) und mit diesen unter bestimmten Voraussetzungen vergleichbare ausländische Körperschaften) tatsächlich übertragen wird (§ 12 Abs 1 UmgrStG).
