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zu Artikel 71d (Wallner-Friedl)

Wallner-Friedl4. AuflNovember 2014

Artikel 71d Diese Verordnung findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen eines gemeinsamen Gerichts, die in einem Mitgliedstaat, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, anerkannt und vollstreckt werden müssen, und

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