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zu § 92 AußStrG

Fucik1. AuflFebruar 2013

§ 92. (1) Die Legitimation durch Entschließung des Bundespräsidenten kann jeder Elternteil oder das Kind beantragen. Ist das Kind minderjährig, so bedarf die Antragstellung der Bewilligung des Pflegschaftsgerichts.

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