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zu § 91c AußStrG

1. AuflFebruar 2013

Antrag auf Nichtanerkennung

 

§ 91c. Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

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