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zu § 6 BRWO Aktives Wahlrecht

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Aktives Wahlrecht

1007
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs-(Gruppen-)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. (BGBl 1993/814 und BGBl II 2012/142)

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