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zu § 44a BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 44a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

BGBl I 2009/20

Seite 174

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