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zu § 324 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz betraut.

BGBl I 2002/97

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