§ 311. (aufgehoben durch BGBl I 2013/14)
Die bis zum 31. 12. 2013 in § 311 geregelte Entscheidungspflicht ist nach dem FVwGG 2012 in § 85a bzw für das BFG in § 291 geregelt. Anstelle der Bestimmungen über den Devolutionsantrag (§ 311 Abs 2–6 sowie § 311a) sind nunmehr §§ 283 und 284 (Säumnisbeschwerden) getreten.