vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 311 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

§ 311. (aufgehoben durch BGBl I 2013/14)

Die bis zum 31. 12. 2013 in § 311 geregelte Entscheidungspflicht ist nach dem FVwGG 2012 in § 85a bzw für das BFG in § 291 geregelt. Anstelle der Bestimmungen über den Devolutionsantrag (§ 311 Abs 2–6 sowie § 311a) sind nunmehr §§ 283 und 284 (Säumnisbeschwerden) getreten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte