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zu § 290 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

25.
Antrag auf Vorabentscheidung

 

§ 290. (1) Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen, ist den Parteien zuzustellen.

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