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zu § 287 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

22.
Nebenansprüche

 

§ 287. (1) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung der von Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche obliegt der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.

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