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zu § 280 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 280. (1) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:

den Namen des Richters,die Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter,

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