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zu § 258 ArbVG Geltungsbereich

Lindmayr8. AuflJuni 2015

VIII. TEIL
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer
grenzüberschreitenden
Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Geltungsbereich

995
(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

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