Zusammensetzung
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SE-Betriebsrat zu entsenden. § 215 Abs 3 bis 5 sind anzuwenden. (BGBl I 2004/82)
