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zu § 21 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

2.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise

 

§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

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