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zu § 211 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

§ 211. (1) Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:

bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme;

Seite 595

bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;

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