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zu § 131a BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 131a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z 2 lit. c gelten nicht. Im Übrigen gilt § 131 auch für Bücher und Aufzeichnungen, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu führen sind oder ohne eine solche gesetzliche Verpflichtung geführt werden.

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