(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (§ 11 Abs 4) und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.

