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zu § 128 AußStrG

1. AuflFebruar 2013

Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft

 

§ 128. (1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters sind auch auf das Verfahren über die Beendigung, Einschränkung und Erweiterung der Sachwalterschaft sinngemäß anzuwenden; dem bereits bestellten Sachwalter kommen dabei die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu.

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