Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
§ 111a. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind sinngemäß auch auf Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512, anzuwenden.

