Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 106. Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.
Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 106. Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.
