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zu § 101 AußStrG

Fucik1. AuflFebruar 2013

Besondere Verfahrensbestimmungen

 

§ 101. (1) Die Parteien können sich in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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