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Weitergeltung von Beschwerden – § 253 BAO (Eigentler)

Eigentler37. LfgJuni 2021

1. Gesetzestext

§ 253 BAO idF BGBl I 2013/14:

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

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