Das AHG ist die abschließende Regelung der Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus hoheitlichem Verhalten ihrer Organe und geht als lex specialis den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes vor. Der Geschädigte kann den seinem Klagsgrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das AHG gestützten
<i>Attlmayr</i> in <i>Attlmayr/Walzel von Wiesentreu</i> (Hrsg), Sachverständigenrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2021) J. Ausgewählte Probleme der Sachverständigenhaftung, Seite 431 Seite 431
Anspruch auf Schadenersatz nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Einzige Ausnahme ist § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen das Organ (hier gegen den Amtssachverständigen). Dennoch ist das AHG nicht die einzige Norm, die haftungsbegründend wirken kann, bestehen doch mitunter Konstellationen, in denen neben der Amtshaftung noch andere Haftungsgründe bestehen.