IV.4. Zurückbehaltungsrechte
Das nach dem Übereinkommen grundsätzlich geltende Zug-um-Zug-Prinzip erfährt eine mitunter notwendige Durchbrechung durch Zurückbehaltungsrechte, die einer Partei unter gewissen Umständen gewährt werden. Diese ergeben sich aus dem Synallagma der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien.610
Aus dem Übereinkommen ergeben sich in bestimmten Situationen entstehende spezifische Zurückbehaltungsrechte:
