Verjährung
Das Recht der Privatanklage ist mit der Verjährung der Tat materiell-rechtlich begrenzt. Die Vergehen der einfachen Schutzrechtsverletzung verjähren nach einem Jahr; die jeweiligen Qualifikationsdelikte in fünf Jahren (§ 57 Abs 1 StPO).Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist bzw das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StPO). Während also ein Schutzrecht noch verletzt wird (zB unerlaubte Benutzung durch Verkauf), beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen.Seite 44

