Für alle Scheidungen mit Schuldausspruch (ausgenommen die Heimtrennungsscheidung nach § 55 EheG) gilt eine einheitliche Regelung, die auf die Schuldverteilung abstellt (§§ 66 bis 69 Abs 1 EheG). Dabei ist es gleichgültig, worauf der Schuldausspruch beruht, ob auf einer Scheidung aus Verschuldensgründen (mit oder ohne Mitverschuldensantrag) oder auf einer Zerrüttungsscheidung mit Verschuldensantrag (Näheres in §§ 60 f EheG). Die Unterhaltsregelung unterscheidet lediglich die Fälle des einseitigen Verschuldens (Alleinverschulden oder – diesem gleichstehend – überwiegendes Verschulden eines Teils) von jenem des gleichteiligen Verschuldens beider Seiten.

