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FinStrG § 56 Abs 2

Scherff59. AuflDezember 2011

3048
Finanzstrafverfahren: Notwendigkeit einer ausreichenden Dokumentation des Verfahrens vor dem Spruchsenat durch Aktenvermerk

UFS Graz 25.05.2011 FSRV/0003-G/11
UFSjournal 269/2011



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