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FinStrG § 187

Scherff59. AuflDezember 2011

3063
Gnadenweise Nachsicht von Finanzstrafen: Möglichkeit zur Beseitigung allfälliger Fehler bei der Entscheidung; Beseitigung von Härten; Berücksichtigung des besonderen Falles

VwGH 05.04.2011 2010/16/0044
ÖStZB 2011/443, 679
SWK R 53 1399/2011



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